Anwaltsgemeinschaft
Brentzel (Notar)
Wiegand
Schwerdtfeger
Heinz
 
Erste


 


Allgemeines Zivilrecht


1. Wichtige Verjährungsvorschriften

Anspruch

Frist Verjährungsbeginn
Alle Ansprüche die nicht gesondert geregelt sind, z.B.:

- Ansprüche der Kaufleute wegen der Lieferung von Waren, der Ärzte und Rechtsanwälte wegen ihrer Honorarforderungen;
- Ansprüche aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Wohnraum
- Schadensersatzansprüche (z.B. aus Verkehrsunfall, Gewaltverbrechen oder fehlerhafter Behandlung)

3 Jahre Schuss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Entstehung des Anspruchs und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder hätte haben müssen;

Unterhaltsansprüche
- ohne Aufforderung, d.h. ohne dass sie schriftlich geltendgemacht werden, sind Unterhaltsansprüche mit Ende des Monats verwirkt, in dem sie entstanden sind

1 Jahr ab schriftlicher Zahlungsaufforderung
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag
(Mangelbeseitigung, Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Kaufsache):
mit Ablieferung der Sache bzw. mit Übergabe des Grundstücks;
- allgemein (z.B. Fahrzeugkauf)
- bei Bauwerken
- bei arglistigem Verschweigen der Mängel

2 Jahre
5 Jahre
30 Jahre
Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag
(Ansprüche auf Beseitigung eines Mangels, Rückgängigmachung des Vertrags oder Minderung des Werklohns und/oder Schadensersatz aus Werkvertrag wie etwa die Kosten der Ersatzvornahme):
mit der Abnahme der Leistung
- Arbeiten an einem Bauwerk (z.B. Elektroinstallationen), wenn nicht die VOB wirksam vereinbart worden ist (vgl. ergänzende Hinweise auf unserer Homepage unter "Bau- und Architektenrecht")
5 Jahre
- bei Herstellung o. Veränderung einer (beweglichen) Sache bzw. deren Planung u. Überwachung (z.B. Kfz-Reparatur)
2 Jahre
- bei sonstigen Werkleistungen (z.B. der Erstellung einer Homepage oder einer Komposition)

3 Jahre
Pflichtteilsanspruch

3 Jahre ab Kenntnis von der Enterbung
Erbausschlagung

6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall
Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten (z.B. aus Eigentum)

30 Jahre mit der Entstehung des Anspruchs
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstücks u. ä.

10 Jahre wie vor
Festgestellte Ansprüche aus
- Urteil
- Vergleich
- Urkunde
- Insolvenzverfahren

30 Jahre mit der Feststellung des Anspruchs
Reisevertrag
2 Jahre ab Reiseende


Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung ist gehemmt (Zeitraum wird bei der Berechnung des Fristenlauf nicht berücksichtigt) z.B. bei Stundung der Leistung, während der Prüfung des Mangels durch den Werkunternehmer oder bei (Vergleichs-)Verhandlungen wie etwa über den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Erkennt der Schuldner seine Leistungspflicht ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten an, beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Im Zweifel sollte aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Klage- oder Mahnverfahren, in geeigneten Fällen ein Beweissicherungsverfahren, eingeleitet werden, denn so kann die Verjährung immer wirksam gehemmt werden.

Titulierte Forderungen, d.h. Forderungen, die durch ein gerichtliches Urteil, durch einen Vollstreckungsbescheid oder einen anderen vollstreckbaren Titel bestätigt worden sind, verjähren regelmäßig erst 30 Jahren nach rechtskräftiger Feststellung. Es ist deshalb angezeigt, jede Forderung die einer kürzeren als 30- jährigen Verjährung unterliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen.


* Die vorstehenden Übersicht gibt die Rechtslage seit dem 01.01.2002 wieder; bei Ansprüchen die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind die speziellen Übergangsvorschriften zu prüfen. Neben den dargestellten Verjährungsregelungen existieren eine Vielzahl von Spezialvorschriften. Zudem sind immer die Besonderheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen. Die Übersicht kann und will deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben und keineswegs die notwendige Einzelfallprüfung ersetzen!


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