Anwaltsgemeinschaft
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Arbeitsrecht



1. Kündigungsschutzklage

Falls Ihnen gekündigt wird, achten Sie auf die Klagefrist! Diese beträgt i.d.R. 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Hierbei ist unerheblich, wann Sie das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Händen halten. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem das Schreiben derart in Ihren Herrschaftsbereich (z.B. Briefkasten) gelangt ist, daß Sie es jederzeit zur Kenntnis nehmen können. Selbst eine längere Abwesenheit von Ihrem Wohnort hindert den Lauf der Frist nicht, wenn Ihnen das Schreiben ordnungsgemäß übersandt worden ist. Insofern kommt allerdings die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in Betracht.

Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage setzt i.d.R. voraus, daß das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat und in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Zahl der Arbeitnehmer werden auch Teilzeitbeschäftigt je nach Anzahl der geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden prozentual berücksichtigt.

Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ohne besonderen Grund jederzeit kündigen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung besteht dann nicht. Ausnahme: die Kündigung ist sittenwidrig, d.h. sie erfolgte aus Gründen die "nach der Anschauung aller billig und gerecht Denkenden jedem Maß von Sittlichkeits- und Anstandsrücksichten widerspricht". Dies ist zwar selten, aber z. B. dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer wegen seiner Kandidatur zum Betriebsrat vom Arbeitgeber gekündigt wird.

Liegen die Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage indes vor, kommt es im weiteren darauf an, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Kann der Arbeitgeber mithin beweisen, daß betriebs- (z.B. unumgängliche Rationalisierung), personen- (u.a. ständige Krankheit), oder verhaltensbedingte Gründe (z. B. Diebstahl) für die Kündigung ausschlaggebend waren und auch eine geeignete Sozialauswahl (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Kinder) getroffen worden ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Allerdings leidet der Vortrag des Arbeitgebers nicht selten unter akuter Beweisnot, so daß die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage überwiegend gut sind. In der Mehrzahl der Fälle können sich die Parteien im Laufe des Prozesses zumindest auf die Zahlung einer Abfindung einigen.

Apropos Abfindung: die Vorstellungen mancher Mandanten gehen weit über die prozessual zu realisierenden Beträge hinaus. In dem für uns maßgeblichen Bezirk des Landesarbeitsgerichtes Hamm, wird ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zugesprochen. Diese Berechnungsgrundlage schwankt von Bezirk zu Bezirk (teilweise nur 1/4 Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), liegt aber nur selten darüber. Die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans ist in der Regel deutlich höher bemessen.


2. Sonstige Ansprüche

Bei sonstigen Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis (Gehalt, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen u.a.) sind die Verjährungs- bzw. Ausschlußfristen zu beachten: gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. In vielen Tarifverträgen sind allerdings kürzere Ausschlußfristen vereinbart. Regelmäßig muß der Anspruch danach innerhalb von 2 Monaten nachdem er entstanden ist, schriftlich geltend gemacht werden; z. T. ist er innerhalb der 2-Monatsfrist gar einzuklagen. Insoweit Sie tarifvertraglich gebunden sind, sollten Sie sich deshalb unbedingt anhand einer aktuellen Version des maßgeblichen Tarifvertrages über die Ausschlußfrist informieren.

3. Kosten

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag sind die Arbeitsgerichte zuständig. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, daß unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - also egal ob Sie gewinnen oder verlieren - jede Partei die Kosten ihres Rechtsanwaltes selbst zu tragen hat. Bei geringem bzw. fehlendem Einkommen kann Prozeßkostenhilfe gewährt werden, falls Erfolgsaussichten für den Klageantrag bestehen oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Die gewährte Hilfe ist allerdings zurückzuerstatten, sobald die Partei wieder über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Insbesondere bei geringen Forderungen und fehlender Rechtsschutzversicherung empfiehlt es sich deshalb manches Mal, die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu diktieren. Der zuständige Rechtspfleger hilft beim Abfassen der Klage.


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