Anwaltsgemeinschaft
Brentzel (Notar)
Wiegand
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Erste


 


Erbrecht



1. Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist geboten, wenn der Nachlaß völlig überschuldet ist und man dementsprechend nur Schulden erben würde. Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung muß
öffentlich beglaubigt werden (durch Notar oder Gericht).
Die Ausschlagungserklärung muß innerhalb von 6 Wochen beim Nachlaßgericht eingehen.
Diese Frist berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in dem der Betroffene Kenntnis davon erhalten hat, daß er Erbe geworden ist.

2. Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und leibliche Kinder (wenn keine vorhanden sind, auch die Eltern), wenn sie durch Testament enterbt worden sind.

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Zahlungsanspruch gegenüber den durch Testament eingesetzten Erben. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Falls der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode Schenkungen gemacht hat, sind diese verschenkten Gegenstände bei der Berechnung des Nachlaßwertes hinzuzurechnen. Der Pflichtteilsanspruch würde sich entsprechend erhöhen.

3. Testament und Erbvertrag

Nach dem Sprachgebrauch des BGB unterscheidet man bei Verfügungen von Todes wegen zwischen Testament und Erbverträgen. Testamente können eigenhändig oder öffentlich errichtet werden. Eigenhändig bedeutet, daß der gesamte Testamentswortlaut vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden muß. Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet. Hier muß der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklären.
(Vorteil: öffentliches Testament ersetzt häufig späteren Erbschein; Erblasser erhält Formulierungshilfe, was der Klarheit dient und mögliche Streitigkeit zwischen den Erben
vermeidet. Nachteil: Kosten).

Gemeinschaftliches Testament kann nur durch verheiratete Ehegatten errichtet werden. Nicht verheiratete können nur in Form eines Erbvertrages gemeinsame Verfügungen treffen.

Erbverträge können nur vor einem Notar geschlossen werden und alle Vertragspartner, die darin Verfügungen von Todes wegen treffen, müssen gleichzeitig anwesend sein.


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