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Arzthaftungssrecht Übersichtsschema Nutzen-Risiko-Abwägung zur Auswahl des richtigen Verfahrensweges I. Außergerichtliche Anspruchsanmeldung Regulierungsverhandlung 1. Nutzen - u.U. Einigung auf Gutachter, Unterstützung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherer (Gutachten gem. § 66 SGB V) - Professionelle Bearbeitung, Herbeiführung der Verzugsvoraussetzungen - Bei kleinen und mittleren Schäden Abfindungsvergleich möglich - Risikovergleichsmöglichkeit - Kein "Alles oder Nichts" - Gemindertes Kostenrisiko für Patienten, da gegnerische Kosten regelmäßig nicht zu erstatten sind - Ohne Rechtsstreit und Publizität muß der Arzt keinen Reputationsverlust befürchten - Dauer zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren 2. Risiko - Bei größeren Schäden bereits vorgerichtlich erheblicher Zeitverlust; für Patienten keine direkte Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung - Drängen der Versicherung auf Abfindung besonders bei größeren Schäden problematisch - Bei Verhandlung über komplizierten Schadensumfang ohne vorheriges Anerkenntnis hat Versicherung Option der völligen Ablehnung, so daß u. U. wegen Uneinigkeit in einer einzelnen Schadensposition trotzdem ein Prozeß zum Schadensgrund geführt werden muß - Bei Scheitern oder Regulierungsablehnung: II oder gar keine weitere Rechtsverfolgung II. Schadensersatzklage 1. Nutzen - Geltung der ZPO mit den für Arzthaftungssachen entwickelten Modifikationen - Erlangung eines Zahlungs- bzw. Feststellungsurteils - Für Patienten Bewältigungsmöglichkeit (problematisch!) - Teilklage möglich; anschließend I bezüglich weiteren Schadens 2. Risiko - 1. Instanz selten Fachkammer - Hohes Kostenrisiko - Anwaltszwang - Prozeßparteien nutzen Instanzenzug, daher lange Verfahrensdauer - Selten Risikovergleich, daher: "Alles oder Nichts" - Für die vom Patienten erhoffte Bewältigung meist ungeeignet, mitunter kontraproduktiv III. Kommission für ärztliche Haftpflichtfragen bzw. Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer 1. Nutzen - Bei einigen Stellen kostenloses Gutachten - Bei positivem Bescheid (Dauer ca. 1 Jahr) tritt Versicherung in Regulierung ein - Kein Anwaltszwang bzw. Kostenerstattung 2. Risiko - Regelmäßig kein Einfluß auf Gutachterauswahl oder Verfahrensgang - Keine mündliche Verhandlung - Häufig nur begrenzte Sachverhaltsaufklärung - Teilweise anonyme gutachterliche Stellungnahmen ohne wissenschaftliche Literatur, daher nur schwer überprüfbar - Präjudizrisiko - Bei späterem Prozeß u. U. erhöhte Anwaltskosten - Geringe Akzeptanz bei Patienten wegen Bedenken gegen Unparteilichkeit - Aufklärungs- und Organisationsrüge sowie Beweisrecht häufig nur unzureichend berücksichtigt (25 - 33 % der Sachentscheidungen für Patienten positiv) IV. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren 1. Nutzen - Weitgehend Kostenfreiheit, insbesondere keine Sachverständigenkosten - Keine Gerichtskosten oder zu erstattende Gebühren bei Unterliegen in 1. Instanz - Bei grundsätzlicher Bedeutung generalpräventive Wirkung - Rechtskräftige Verurteilung ist Präjudiz für Schadenregulierung - Gewisse Bewältigungsmöglichkeit für den Geschädigten bzw. dessen Angehörige 2. Risiko - Sachverständige neigen eher zum Kollegenschutz - Hohe Einstellungsquote, StA selten motiviert - Keine Beweiserleichterung für Patienten - Aktives strafrechtliches Vorgehen ist vom Versicherungsschutz der ARB nicht umfaßt - Im Berufungsverfahren Aussetzung des Zivilprozesses ohne Beschwerdemöglichkeit für Geschädigten - Generell geringe Erfolgsaussichten - Verfahrensdauer häufig länger als fünf Jahre - Bei großem zivilrechtlichen Schaden und nicht evidentem Arztfehler und Kausalitätsproblemen abzuraten - Strafantragsfrist, falls kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung bejaht wird - Regelmäßig nur geringe Geldstrafen, keine Maßnahmen, z.B. Anordnung von Fortbildungskursen o. ä. gem. § 153 a StPO möglich V. Berufsgerichtliches Verfahren (Heilberufgesetz bzw. Kammergesetz) 1. Nutzen - Denkbar für Fälle, die sich weder strafrechtlich fassen lassen noch zivilrechtlich verfolgt werden sollen - Keine Verfahrenskosten für anzeigende Patienten 2. Risiko - Patient kein Verfahrensbeteiligter - Antragsberechtigt die Ärztekammer bzw. betroffener Arzt - Soweit es nicht um "Unwürdigkeitsfeststellung" und damit um Approbationsentzug geht, lediglich "Denkzettel" für Arzt - Bei Ermittlungsverfahren (IV) muß die StA ohnehin die Ärztekammer informieren - Behandlungsfehler ist nicht gleich Berufsfehler! |