Anwaltsgemeinschaft
Brentzel (Notar)
Wiegand
Schwerdtfeger
Heinz
 
Erste


 


Notariat



Einzelne Rechtsgeschäfte bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie vor dem Notar beurkundet werden. Hierzu gehören u.a.:

- Verträge über Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurecht u.ä.
- Eheverträge
- Verträge über Übertragung von Erbanteilen
- Erbverträge, öffentliche Testamente
- Erbschaftskauf
- Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
- Gründung von Gesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaft usw.

Bei allen Anträgen beim Grundbuchamt, Vereinsregister, Handelsregister muß die Unterschrift des Antragstellers durch den Notar beglaubigt werden.


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