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Notariat Einzelne Rechtsgeschäfte bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie vor dem Notar beurkundet werden. Hierzu gehören u.a.: - Verträge über Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurecht u.ä. - Eheverträge - Verträge über Übertragung von Erbanteilen - Erbverträge, öffentliche Testamente - Erbschaftskauf - Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung - Gründung von Gesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaft usw. Bei allen Anträgen beim Grundbuchamt, Vereinsregister, Handelsregister muß die Unterschrift des Antragstellers durch den Notar beglaubigt werden. |