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Privates Versicherungsrecht



Die Durchsetzung von Ansprüchen in der privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung

Für das private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungsrecht (mit BUZ) sind die Zivilgerichte zuständig. Erstinstanzlich sind dies - je nach der Höhe des Streitwertes - die Amts- oder Landgerichte.

Das Verfahren wird in der Regel durch die Stellung eines Antrags gegenüber dem Versicherer eingeleitet. Lehnt der Versicherer die beantragte Leistung (z.B. stationärer Heilmaßnahme; Invaliditätsleistung; Berufsunfähigkeitsrente) ab, gibt es keine außergerichtliche Widerspruchsmöglichkeit. Es muss sodann vielmehr direkt Klage vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben werden, wobei i.d.R. eine sechsmonatige Klagefrist gilt (allerdings nur wenn der Versicherer auf diese Frist schriftlich hingewiesen hat). Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Geldwert der begehrten Leistung, wobei die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Da regelmäßig medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, kann dies zu einem erheblichen Prozessrisiko führen, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht.

Obwohl sich die Verfahrensbestimmungen grundlegend von dem sozialgerichtlichen Verfahren unterscheiden, kommt es auch hier letztlich auf das Ergebnis der medizinischen Begutachtung an. Es empfiehlt sich deshalb eine kompetente und frühzeitige anwaltliche Unterstützung bei der Auswahl von Sachverständigen und der Formulierung gutachterlicher Fragestellungen.


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