Anwaltsgemeinschaft
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Erste


 


Sozialversicherungsrecht



Zum Sozialversicherungsrecht gehören u.a. die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Zuständig ist die Sozialgerichtsbarkeit.

Erfolg und Mißerfolg sozialversicherungsrechtlicher Streitigkeiten hängt wesentlich von den Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen ab. Wir arbeiten deshalb eng mit anerkannten Medizinern zusammen, um gerichtlich eingeholte Gutachten nicht widerspruchslos hinnehmen zu müssen. Nicht selten sind negative Gutachten Ausdruck der Nähe des beauftragten Sachverständigen zu den verklagten Versicherungsträgern (z.B. Krankenkassen, Versorgungsämtern oder Rentenversicherern).


1. Rechtsmittelfristen

Für Sie ist es wichtig, Widerspruchs- und Klagefrist - jeweils ein Monat ab Zustellung des Bescheides - zu beachten. Falls Sie die Widerspruchs- bzw. Klagefrist verpaßt haben, ist noch nicht alles verloren. So haben Sie bei Rechtsstreitigkeiten um die Anerkennung einer Schwerbehinderung, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Unfallrente o.ä., jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu stellen. Allerdings gilt die - eventuelle - Neufeststellung dann erst ab dem Zeitpunkt des Verschlimmerungsantrags.


2. Kosten

Bei den Verfahrenskosten sollten Sie wissen, daß Rechtsschutzversicherungen erst ab Klage eintrittspflichtig sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Vor- (ab Antragstellung) - oder Widerspruchsverfahren kann für Sie mithin selbst bei bestehender Rechtsschutzversicherung kostenrelevant sein. Rechtsschutzversicherer übernehmen auch nicht die Kosten eines Privatgutachtens. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Klageverfahrens einen Gutachter seines Vertrauens zu benennen, falls das gerichtlich eingeholte Gutachten zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Die Kosten des ergänzenden Gutachtens werden dann von der Rechtsschutzversicherung übernommen.


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