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Sozialversicherungsrecht



Die Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung


Die Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Leistung des Rentenversicherungsträgers (LVA, BfA oder Bundesknappschaft) bei teilweiser oder voller Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung haben sich seid dem 01.01.2001 geändert. So heißt es seit der Gesetzesänderung nicht mehr "Berufsunfähigkeits-" oder "Erwerbsunfähigkeitsrente" sondern "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" und "Rente wegen voller Erwerbsminderung". Mit der Namensänderung ging eine erhebliche Erschwerung des Zugangs zur Rente wegen Erwerbsminderung einher.


Nicht geändert haben sich jedoch die allgemeinen Voraussetzungen:

a) Wartezeiten

- Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (d.h. 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten) für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung;
- Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ( d.h. 240 Kalendermonate mit Beitragszeiten) für die Rente wegen voller Erwerbsminderung;

b) Drei-Fünftel-Belegung

Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Die wesentliche Gesetzesänderung hat sich bei dem erforderlichen Umfang der Erwerbsminderung ergeben. Ob das alte oder neue Recht anzuwenden ist, richtet sich danach, wann die Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegen haben. Dieser Zeitpunkt muss nicht mit der Antragstellung identisch sein. Wenn Sie heute einen Antrag stellen, ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass das neue Recht zur Anwendung kommen wird. Nachfolgend eine kurz Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts:

Altes Recht
(bis zum 31.12.2000)

Berufsunfähigkeit:

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung um weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.


Erwerbsunfähigkeit:

Erwerbsunfähig ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Krankheit oder Behinderung nur noch halb- bis untervollschichtig arbeiten und dabei nur geringfügige Einkünfte erzielen kann.

Neues Recht
(seit dem 01.01.2001)

Teilweise Erwerbsminderung:

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.


Volle Erwerbsminderung:

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.


Die jeweilige aktuelle Arbeitsmarktlage (also die Frage, ob die noch ausübbare Tätigkeit überhaupt angeboten wird) war und ist bei der Prüfung, ob Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, i.d.R. nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Arbeitsmarksituation war nach dem alten Recht nur dann relevant, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch Teilzeitarbeit leisten kann und der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen war. Dieses dürfte aber nach dem neuen Recht keine Rolle mehr spielen.


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