Anwaltsgemeinschaft
Brentzel (Notar)
Wiegand
Schwerdtfeger
Heinz
 
Erste


 


Verkehrshaftpflichtrecht



1. Verhalten am Unfallort

In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die wichtigsten Verhaltensregeln am Unfallort hingewiesen:

- Falls Sie auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten wollen, lassen Sie sich den Ausweis und den Fahrzeugschein des Unfallgegners vorlegen und notieren Sie sich Namen, Anschrift
des Fahrers und des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs.
Insofern hierzu Angaben am Unfallort möglich sind, beschleunigen zudem die Daten der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Sachbearbeitung.

- Notieren Sie sich die Namen und Anschriften aller in Betracht kommenden Zeugen! Selbst die herbeigerufenen Polizeibeamten sind diesbezüglich oft sehr oberflächlich, so daß Sie später in Beweisnot geraten können!

- Sollten Sie eine Fotokamera bei sich führen, fotografieren Sie bitte die Stellung der beteiligten Fahrzeuge und die Unfallörtlichkeiten.

- Aus versicherungsrechtlichen Gründen, dürfen Sie am Unfallort niemals ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgeben, da sich die Haftpflichtversicherer die Prüfung der Schuldfrage, selbst bei eindeutigen Sachverhalten, grundsätzlich vorbehalten.


2. Schadenregulierung

Sind Sie der Unfallverursacher, müssen Sie sich um die Schadensregulierung nicht weiter kümmern. Diese erfolgt - auch im Falle einer Klage des Unfallgegners - durch Ihre Haftpflichtversicherung. Allerdings sollten Sie Ihrer Versicherung den Schaden alsbald melden, um sich diesbezüglich keiner Obliegenheitsverletzung - mit möglichen Regreßansprüchen Ihrer Versicherung - schuldig zu machen.

Sind Sie der Geschädigte bzw. die Geschädigte, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, da die Versicherungen die Regulierung des Schadens gegenüber Privatpersonen erfahrungsgemäß recht zögerlich angehen und gelegentlich versuchen, die Angelegenheit mit dubiosen Vergleichsangeboten zu erledigen.

Ist die Schuldfrage eindeutig, müssen Sie durch die Beauftragung eines Anwalts keine Mehrkosten befürchten, da Sie dessen Gebührenanspruch als weiteren Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollständig geltend machen können. Bei zweifelhaften Schuldfragen droht Ihnen in der Höhe Ihrer eigenen (Mit-) Haftungsquote, die anteilige Übernahme der Anwaltskosten. Insofern ist es sicherlich vorteilhaft, wenn eine Rechtsschutzversicherung hinter Ihnen steht.


3. Sachverständigengutachten

Sachdienlich ist in der Regel auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da der Schaden so objektiver berechnet werden kann, als bei einem Kostenvoranschlag. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Gutachterkosten eine regulierbare Schadensposition (bei Mithaftung gilt allerdings die o.g. Quotenregelung; Rechtsschutzversicherungen kommen für außergerichtliche Gutachterkosten grundsätzlich nicht auf!) darstellt. Die Kosten eines Kostenvoranschlags übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung demgegenüber nicht, da diese im Falle der Reparatur von der Werkstatt anzurechnen sind. Falls keine Reparatur durchgeführt werden soll, kann die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags für Sie deshalb von Nachteil sein.

Insoweit Sie den Haftpflichtversicherern kein Gutachten vorlegen, neigen diese im übrigen dazu, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Hier gilt nahezu uneingeschränkt das Motto: "Wessen Brot ich eß, dessen Lied ich sing!"

Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist allerdings zu beachten, daß die Haftpflichtversicherungen bei Reparaturkosten oder einem Wiederbeschaffungswert (wirtschaftlicher Totalschaden) in der Höhe von ca. 1000,00 DM, die Übernahme der Kosten eines umfassenden Gutachtens mangels Verhältnismäßigkeit (Schadensminderungspflicht des Geschädigten) ablehnen. Viele Gutachter tragen diesem Umstand Rechnung, indem sie in derartigen Fällen nur ein Kurzgutachten zu einem wesentlich geringeren - und damit erstattungsfähigen - Preis erstellen. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Gutachter, ob dieser es ebenso praktiziert.


4. Personenschäden

Schwere Personenschäden sind langwierig, da die Versicherungen oftmals mauern. Zudem befindet sich das Schadensersatzrecht in ständiger Entwicklung. Bezüglich der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen verweisen wir auf die Ausführungen zur Rechtsverfolgung bei Behandlungsfehlern. Die dortigen Ausführungen gelten sinngemäß für sämtliche Arten von Personenschäden. Allerdings ist der Kausalitätsnachweis bei unfallbedingten Gesundheitsschäden oftmals leichter zu führen.


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