Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB).“
Unabhängig von seinem Anspruch auf Erstattung der materiellen Schäden wie etwa Heilbehandlungskosten, Pflegekosten und krankheitsbedingtem Verdienstausfall, gewährt § 253 II BGB dem Geschädigten eine „billige“ Entschädigung für die erlittenen Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens. Mit der etwas antiquierten Formulierung „billige Entschädigung“ ist allerdings keine möglichst niedrige Entschädigung, sondern eine „angemessene“ Entschädigung gemeint.
Die Höhe der immateriellen Entschädigung bzw. des Schmerzensgeldes richtet sich dabei vor allem nach dem Umfang und der Dauer der körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigung (z. B. dauerhafte körperliche oder geistige Behinderung) und den Auswirkungen auf die persönliche Lebensgestaltung (z. B. Beeinträchtigung der Partnerschaft, der Berufsausübung oder der Freizeitaktivitäten). Schmerzensgelderhöhend kann sich zudem die Schwere der Schuld des Schädigers (z. B. bei der experimentellen Anwendung neuer Behandlungsmethoden ohne entsprechend umfassende Aufklärung des Geschädigten) oder die unangemessene Verzögerung der Regulierungsverhandlungen durch den Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung auswirken. Schmerzensgeldmindernd ist das etwaige Mitverschulden des betroffenen Patienten (wie etwa bei dem Verschweigen risikoerhöhender Vorerkrankungen) zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der angemessenen immateriellen Entschädigung bedienen sich die Gerichte sogenannter Schmerzensgeldtabellen. Diese sind allerdings nicht als „Gliedertaxen“ (Arm ab = x €), sondern als Urteilssammlungen ausgestaltet, in denen nachzulesen ist, welches Gericht wann für welche körperliche/seelische Gesundheitsbeeinträchtigung welches Schmerzensgeld ausgeurteilt hat. Die Tabellen haben indes nur vergleichenden Wert; in dem konkreten Einzelfall sind die Gerichte in ihrem Ermessen ungebunden.
Auch wenn die deutschen Gerichte seit Mitte der neunziger Jahre deutlich höhere Entschädigungen zusprechen als in den Jahrzehnten zuvor, werden die hiesigen Schmerzensgelder voraussichtlich nie die zum Teil aberwitzigen Urteilssummen amerikanischer Gerichte erreichen. Bei einem Vergleich mit den amerikanischen Verhältnissen ist allerdings immer zu berücksichtigen, dass die USA nur über ein rudimentäres Sozialnetz verfügt und der dortige Geschädigte von dem erlangten Schmerzensgeld nahezu sämtliche Pflegeleistungen etc., die in Deutschland weitestgehend von den Sozialversicherungen übernommen werden, selber tragen muss.
In unserem Rechtssystem werden die höchsten immateriellen Entschädigungen regelmäßig für Geburtsschäden bei Kindern, die durch eine fehlerhafte Geburtsleitung schwerste körperliche und/oder geistige Schäden erlitten haben, zugesprochen. So hat das OLG Zweibrücken im Jahre 2008 einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 500.000 € zuzüglich einer Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 € ausgeurteilt. Weitere Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung: 700.000,00 € bei schwerster Gehirnschädigung mit Mehrfachbehinderung eines 2-jährigen Kindes; 500.000 € bei kompletter Querschnittlähmung ab Halswirbel 1/2 einer zum Unfallzeitpunkt 24-jährigen Frau; Brustamputation rechts und Brustverletzung infolge eines fehlerhaften Brustimplantats links: 130.000 € (52-j. Frau); Impotenz und Ejakulationsunfähigkeit eines 55-jährigen Mannes nach rechtswidriger Prostataoperation: 50.000,00 €; Verlust beider Eierstöcke einer 15-jährigen Frau: 50.000,00 €; Amputation des linken Unterarms eines 61-jährigen Mannes: 40.000 €; 15.000,00 € bei Handgelenksversteifung mit Bänderverletzung im Bereich des rechten Mittelhandknochens.
Die plakative Auflistung der Schädigungsbilder und der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes trägt den Entscheidungskriterien des jeweiligen Einzelfalls jedoch nur unzureichend Rechnung. Die verkürzte Darstellung lässt keinen Schluss auf die persönliche Betroffenheit der geschädigten Patienten und den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu. Am unteren Ende der Skala rangieren üblicherweise die immateriellen Entschädigungen für zahnärztliche Behandlungsfehler. So war dem Landgericht Ellwangen die durch einen Behandlungsfehler erforderliche zahnärztliche Nachbehandlung in 12 Sitzungen und über insgesamt 22 Stunden nur 1.500 € wert. Die Entscheidung stammt allerdings aus dem Jahre 1986.
Aber auch in neueren Entscheidungen zeigen sich die Gerichte nicht gerade großzügig: Das Amtsgericht Paderborn hat im Jahre 2005 für den rechtswidrigen Verlust dreier Zähne und die erforderliche langwierige Nachbehandlung lediglich 2.700,00 € zugesprochen. Ein weiteres Negativbeispiel: Das OLG Frankfurt hat das von der Vorinstanz zugesprochene Schmerzensgeld wegen des Verlusts eines Implantats, der erforderlich gewordenen Überkronung dreier Zähne mit Wundheilungsstörungen und der Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe von 20.000,00 € auf 5.000,00 € reduziert.
Die schwerste Folge einer fehlerhaften Behandlung, der Tod des Geschädigten, wird, sofern er unmittelbar nach dem schädigenden Eingriff eintritt, allerdings am geringsten entschädigt. Schmerzensgeldbeträge von 0 € sind insofern nicht selten. Dies ist damit zu erklären, dass das Gesetz die immaterielle Entschädigung nur für eine Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht aber für den Tod vorsieht. Dementsprechend kann der – von den Erben wahrzunehmende – Anspruch auf ein Schmerzensgeld vollständig entfallen, wenn die Körperverletzung (z. B. versehentlich erhaltende und tödlich wirkende Injektion) nicht von dem unmittelbar nachfolgenden Tod des Geschädigten abzugrenzen ist. Ansonsten richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem Zeitraum zwischen der Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Eintritt des Todes sowie nach der Schwere des Leids und der Wahrnehmungsfähigkeit des betroffenen Patienten.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass psychische Beeinträchtigungen der mittelbar Betroffenen, z. B. der Angehörigen des Geschädigten, nur dann einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch begründen, wenn sie Krankheitswert haben. Anders als beispielsweise im österreichischen Recht ist eine immaterielle Entschädigung der Angehörigen des verstorbenen Geschädigten für deren Trauer, Depressionen und dergleichen in unserer Rechtsordnung regelmäßig ausgeschlossen. Wenn diese Beeinträchtigungen indes einen nachweisbaren Krankheitswert annehmen, wie dies insbesondere als Schock beim Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen oder aus Anlass der Todesnachricht vorkommen kann, ist eine Gesundheitsverletzung anzunehmen und ein Schmerzensgeld zu gewähren. Im Übrigen finden der schwerste Verlust, der einem Menschen durch den Tod seines nächsten Angehörigen oder Lebensgefährten zugefügt wird, und der damit verbundene tiefe Schmerz jedoch keine Entschädigung.
Gesetzesinitiativen, die diesem Missstand abhelfen wollten, sind bislang gescheitert.
Verfasser:
Rechtsanwalt Jochen Wiegand
Fachanwalt für Medizinrecht
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